Untersuchungshaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen den angefochtenen Entscheid kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erheben (Art. 222 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO; BGer. 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 3.1). Die Untersuchungshaft darf zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist somit kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGer. 1B_466/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2). 2.2.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl anlässlich seiner Einvernahmen in vorliegendem Strafverfahren als auch an der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu, dass die in seinen Effekten sichergestellten Gegenstände aus dem Einbruchsobjekt stammten und räumte ein, dass er diese bei der Einreise aus Frankreich noch nicht bei sich gehabt habe (vgl. hierzu Einvernahme durch Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013 S. 3). Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 6. Mai 2013 gab er zwar zunächst an, das Deliktsgut "in einem Abfalleimer" in Frankreich gefunden zu haben (vgl. S. 5, Frage 20), machte aber auch geltend, dass er "kein Geld und keine Zigaretten" gehabt habe und das sei auch der Grund gewesen, warum er diesen Einbruch begangen habe (vgl. S. 2, Frage 1). Er benötigte folglich Geld und beim Deliktsgut handelt es sich denn auch um Geld, wenn auch ohne Wert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch nach Essbarem gesucht habe, ist nicht erstellt. Zudem ist sein Vorsatz in jedem Fall auf die Wegnahme fremder beweglicher Sachen gerichtet gewesen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 räumte er schliesslich erneut ein, das Deliktsgut aus dem Einbruchsobjekt entwendet zu haben (vgl. S. 5/6, Fragen 20 und 21). Der dringende Tatverdacht betreffend den Diebstahl ist somit zweifelsfrei gegeben. Überdies ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht bestreitet. 2.3.1 Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGer. 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3). 2.3.2 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, er hat Wohnsitz in Rumänien und verfügt in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Ebenso fehlt es ihm in der Schweiz an einem familiären Netz oder an sonstiger sozialer Bindung. Zudem steht fest, dass seine von ihm getrennte Ehefrau und seine vier Kinder in Palermo leben. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der einschlägigen Vorstrafen in Rumänien, Deutschland, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden (Einvernahme durch Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013 S. 4, Telefaxe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai, 31. Mai und 14. Juni 2013; Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Basel-Landschaft vom 23. Mai 2013 S. 11 f.) sowie des Einbruchdiebstahls in Münchenstein im Falle einer Verurteilung, wie in E. 2.5 dargelegt, eine Freiheitsstrafe. Im Weiteren ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zur Strafvollstreckung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls auf nationaler Ebene als gesucht ausgeschrieben wurde. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der konkreten Umstände erscheint es wahrscheinlich, dass sich dieser nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet (BStGer. BH.2009.16 vom 9. Oktober 2009 E. 6.2). 2.4 Da vorliegend die Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob noch weitere besondere Haftgründe - hier Kollusionsgefahr - bestehen. 2.5 Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, weil im Fall einer Verurteilung die Aussprechung einer Geldstrafe in Betracht falle. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn sollte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe von über einem Jahr ausgefällt werden, kann aufgrund von Art. 34 Abs. 1 StGB nicht auf eine Geldstrafe erkannt werden. Sollte eine Strafe bis zu einem Jahr ausgesprochen werden, kommt vorliegend keine Geldstrafe in Betracht. Denn da der Beschwerdeführer weder Vermögen besitzt noch ein effektives Einkommen erzielt, steht fest, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Überdies ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer durch mehrere Vorstrafen und den Vollzug von Freiheitsstrafen bislang nicht hat beeindrucken lassen, weshalb ihm eine schlechte Prognose gestellt werden muss. In Anbetracht all dessen erscheint eine Geldstrafe zur Abhaltung des Beschwerdeführers von weiterer Delinquenz nicht als angebracht; vielmehr ist davon auszugehen, dass im Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (BGer. 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.6). 2.6 Ersatzmassnahmen wie die Leistung einer Kaution oder die Hinterlegung der Schriften sind angesichts der erheblichen Fluchgefahr nicht geeignet, den Beschwerdeführer zuverlässig an einer Flucht hindern, auch wenn sie kumuliert ausgesprochen würden. Eine Schriftensperre ist unwirksam, da das erkennende Gericht gegenüber dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Schriftensperre verfügen kann und sich der Beschwerdeführer deshalb bei der Botschaft wieder neue Papiere besorgen könnte. Eine Kaution erscheint auch nicht als geeignete Ersatzmassnahme, weil der Beschwerdeführer mittellos ist und er keine Angaben machte, wie er eine Kaution erhältlich machen wollte (BGer. 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5; 1B_4/2013 vom 23. Januar 2013 E. 3.2; 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012 E. 6.3). 2.7 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Mai 2013 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde gemäss dem angefochtenen Entscheid für die Dauer von zwei Monaten vorläufig bis zum 5. Juli 2013 verlängert. Bis zum Ende dieser Verlängerung wird sich der Beschwerdeführer rund zwei Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen liegt eine solche Haft-dauer noch nicht in grosser zeitlicher Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe (BGer. 1B_255/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2). Die von der Vorinstanz bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate ist somit angemessen und damit verhältnismässig.
E. 3 Gesamthaft ergibt sich, dass vorliegend ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Zudem erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2013 als verhältnismässig. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4.1 Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Weil mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2013 dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft eine Entschädigung auszurichten. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MwStG auf den von seinem Offizialverteidiger erbrachten Arbeiten keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist wie folgt festzusetzen: in CHF Honorar (7.9 Std. x CHF 180.−) 1'422.00 Fotokopien 21.00 Porti 16.00 Amtlicher Honoraranspruch 1'459.00
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von pauschal CHF 50.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Patricia Elmer, Rechtsanwältin, wird für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit CHF 1'459.– aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2013 (470 13 103) Strafprozessrecht Untersuchungshaft (Tatverdacht/Fluchtgefahr/Verhältnismässigkeit/Ersatzmassnahmen/ keine Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar bei ausländischem Wohnsitz des Beschwerdeführers) Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Advokatin Patricia Elmer, Gerbergasse 48, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin , Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2013 A. Mit Entscheid vom 9. Mai 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) vorläufig für zwei Monate bis zum 5. Juli 2013 die Untersuchungshaft an (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem setzte es die Entscheidgebühr auf CHF 500.– fest und bestimmte, dass die verfahrensabschliessende Behörde über die Auferlegung dieser Gebühr befinde (Dispositiv-Ziffer 2). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei die Untersuchungshaft auf vier Wochen zu beschränken; es sei ihm die amtliche Verteidigung mit seiner Rechtsanwältin zu gewähren und es sei seiner Rechtsanwältin eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. C. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2013 begehrte das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. D. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2013 verlangte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. Gegen den angefochtenen Entscheid kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erheben (Art. 222 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO; BGer. 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 3.1). Die Untersuchungshaft darf zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist somit kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGer. 1B_466/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2). 2.2.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl anlässlich seiner Einvernahmen in vorliegendem Strafverfahren als auch an der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu, dass die in seinen Effekten sichergestellten Gegenstände aus dem Einbruchsobjekt stammten und räumte ein, dass er diese bei der Einreise aus Frankreich noch nicht bei sich gehabt habe (vgl. hierzu Einvernahme durch Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013 S. 3). Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 6. Mai 2013 gab er zwar zunächst an, das Deliktsgut "in einem Abfalleimer" in Frankreich gefunden zu haben (vgl. S. 5, Frage 20), machte aber auch geltend, dass er "kein Geld und keine Zigaretten" gehabt habe und das sei auch der Grund gewesen, warum er diesen Einbruch begangen habe (vgl. S. 2, Frage 1). Er benötigte folglich Geld und beim Deliktsgut handelt es sich denn auch um Geld, wenn auch ohne Wert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch nach Essbarem gesucht habe, ist nicht erstellt. Zudem ist sein Vorsatz in jedem Fall auf die Wegnahme fremder beweglicher Sachen gerichtet gewesen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 räumte er schliesslich erneut ein, das Deliktsgut aus dem Einbruchsobjekt entwendet zu haben (vgl. S. 5/6, Fragen 20 und 21). Der dringende Tatverdacht betreffend den Diebstahl ist somit zweifelsfrei gegeben. Überdies ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht bestreitet. 2.3.1 Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGer. 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3). 2.3.2 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, er hat Wohnsitz in Rumänien und verfügt in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Ebenso fehlt es ihm in der Schweiz an einem familiären Netz oder an sonstiger sozialer Bindung. Zudem steht fest, dass seine von ihm getrennte Ehefrau und seine vier Kinder in Palermo leben. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der einschlägigen Vorstrafen in Rumänien, Deutschland, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden (Einvernahme durch Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013 S. 4, Telefaxe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai, 31. Mai und 14. Juni 2013; Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Basel-Landschaft vom 23. Mai 2013 S. 11 f.) sowie des Einbruchdiebstahls in Münchenstein im Falle einer Verurteilung, wie in E. 2.5 dargelegt, eine Freiheitsstrafe. Im Weiteren ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zur Strafvollstreckung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls auf nationaler Ebene als gesucht ausgeschrieben wurde. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der konkreten Umstände erscheint es wahrscheinlich, dass sich dieser nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet (BStGer. BH.2009.16 vom 9. Oktober 2009 E. 6.2). 2.4 Da vorliegend die Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob noch weitere besondere Haftgründe - hier Kollusionsgefahr - bestehen. 2.5 Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, weil im Fall einer Verurteilung die Aussprechung einer Geldstrafe in Betracht falle. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn sollte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe von über einem Jahr ausgefällt werden, kann aufgrund von Art. 34 Abs. 1 StGB nicht auf eine Geldstrafe erkannt werden. Sollte eine Strafe bis zu einem Jahr ausgesprochen werden, kommt vorliegend keine Geldstrafe in Betracht. Denn da der Beschwerdeführer weder Vermögen besitzt noch ein effektives Einkommen erzielt, steht fest, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Überdies ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer durch mehrere Vorstrafen und den Vollzug von Freiheitsstrafen bislang nicht hat beeindrucken lassen, weshalb ihm eine schlechte Prognose gestellt werden muss. In Anbetracht all dessen erscheint eine Geldstrafe zur Abhaltung des Beschwerdeführers von weiterer Delinquenz nicht als angebracht; vielmehr ist davon auszugehen, dass im Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (BGer. 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.6). 2.6 Ersatzmassnahmen wie die Leistung einer Kaution oder die Hinterlegung der Schriften sind angesichts der erheblichen Fluchgefahr nicht geeignet, den Beschwerdeführer zuverlässig an einer Flucht hindern, auch wenn sie kumuliert ausgesprochen würden. Eine Schriftensperre ist unwirksam, da das erkennende Gericht gegenüber dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Schriftensperre verfügen kann und sich der Beschwerdeführer deshalb bei der Botschaft wieder neue Papiere besorgen könnte. Eine Kaution erscheint auch nicht als geeignete Ersatzmassnahme, weil der Beschwerdeführer mittellos ist und er keine Angaben machte, wie er eine Kaution erhältlich machen wollte (BGer. 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5; 1B_4/2013 vom 23. Januar 2013 E. 3.2; 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012 E. 6.3). 2.7 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Mai 2013 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde gemäss dem angefochtenen Entscheid für die Dauer von zwei Monaten vorläufig bis zum 5. Juli 2013 verlängert. Bis zum Ende dieser Verlängerung wird sich der Beschwerdeführer rund zwei Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen liegt eine solche Haft-dauer noch nicht in grosser zeitlicher Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe (BGer. 1B_255/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2). Die von der Vorinstanz bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate ist somit angemessen und damit verhältnismässig. 3. Gesamthaft ergibt sich, dass vorliegend ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Zudem erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2013 als verhältnismässig. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4.1 Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Weil mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2013 dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft eine Entschädigung auszurichten. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MwStG auf den von seinem Offizialverteidiger erbrachten Arbeiten keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist wie folgt festzusetzen: in CHF Honorar (7.9 Std. x CHF 180.−) 1'422.00 Fotokopien 21.00 Porti 16.00 Amtlicher Honoraranspruch 1'459.00 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von pauschal CHF 50.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Patricia Elmer, Rechtsanwältin, wird für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit CHF 1'459.– aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann